Newsletter 12/2011
Zum Anfang
Alle Steuerzahler
Erststudium: Günstige Rechtsprechung soll ausgehebelt werden
Nach der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen für das Erststudium im Anschluss
an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige
Berufsausbildung grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten
absetzbar, was im Gegensatz zum bisherigen Sonderausgabenabzug
regelmäßig erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt. Die Freude
über diese Rechtsprechung dürfte aber vermutlich nicht lange währen,
denn der Gesetzgeber plant ein „Nichtanwendungsgesetz“.
Das vom Deutschen Bundestag am 27.10.2011
beschlossene Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz sieht u.a. vor,
dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Diese gesetzliche
„Klarstellung“ soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten.
Demgegenüber soll die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von
derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR erhöht
werden.
Hinweis 1: Der erhöhte Sonderausgabenabzug
würde sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte
erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine
jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder
Betriebsausgaben nicht möglich.
Hinweis 2: Der Bundesrat wird dem Gesetz wohl
zustimmen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den
25.11.2011 geplant (Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2011,
BT-Drs. 17/7524; BFH-Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 5/10, Az. VI R
7/10, Az. VI R 38/10).
Zum Anfang
Koalition einigt sich auf Steuerentlastungen ab 2013
Der Koalitionsausschuss hat sich auf
Steuerentlastungen in Höhe von rund sechs Milliarden EUR verständigt.
Dabei soll insbesondere der Grundfreibetrag angehoben und die sogenannte
kalte Progression korrigiert werden.
Die Eckpunkte im Überblick:
- Erhöhung des Grundfreibetrags, der derzeit bei 8.004 EUR liegt, um
insgesamt 350 EUR. Die Anhebung soll in zwei Schritten erfolgen: zum
1.1.2013 um 126 EUR und zum 1.1.2014 um 224 EUR;
- prozentuale Anpassung des Tarifverlaufs an die Preisentwicklung, ebenfalls in zwei Schritten mit insgesamt 4,4 %.
Entlastungswirkungen
Um die Entlastungswirkungen zu veranschaulichen,
führt die Bundesregierung einige Beispiele auf. Aus den Beispielen wird
ersichtlich, dass die Entlastung der unteren Einkommensgruppen im
Verhältnis zur tatsächlichen Steuerhöhe am größten ist:
- Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden
Einkommen von rund 25.000 EUR wird jährlich etwa 150 EUR weniger Steuern
zahlen müssen als bisher. Das entspricht einer Entlastung von 3,4 %
seiner bisherigen Steuerzahllast von rund 4.300 EUR (Einkommensteuer und
Solidaritätszuschlag).
- Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden
Einkommen von rund 43.000 EUR jährlich wird 2014 rund 2,5 % weniger
Steuern zahlen müssen (ca. 270 EUR bei einer bisherigen Steuerbelastung
von rund 10.300 EUR).
- Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern und einem zu
versteuernden Einkommen von rund 25.000 EUR jährlich wird im Jahr 2014
rund 165 EUR weniger Steuern zahlen müssen. Im Vergleich zu seiner
bisherigen Steuerbelastung entspricht dies einer Entlastung von rund 11
%.
- Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 53.000 EUR zu versteuerndem
Einkommen im Jahr erfährt hingegen nur eine Entlastung von rund 3 %
seiner bisherigen Steuerzahllast; das sind rund 300 EUR weniger an
Steuern im Jahr.
Hinweis: Die Bundesregierung ist bei der
Umsetzung der Steuerentlastungen auf die Zustimmung im Bundesrat
angewiesen. Nach derzeitigem Stand ist eine Zustimmung indes nicht sehr
wahrscheinlich (Mitteilung der Bundesregierung vom 10.11.2011, „Den
Bürgern Geld zurückgeben“).
Zum Anfang
Neue Ländergruppeneinteilung ab 2012
Das Bundesfinanzministerium hat mit einem aktuellen
Schreiben zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse eine
geänderte, ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltende
Ländergruppeneinteilung bekannt gegeben.
Für die steuerliche Berücksichtigung von
Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die
ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur
abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen
Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Daher wird vom
Bundesfinanzministerium regelmäßig eine Ländergruppeneinteilung
vorgenommen. Dort werden die einzelnen Länder entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft. Je nach Ländergruppe
sind die Beträge in voller Höhe, zu 75 %, 50 % oder 25 % anzusetzen.
Hinweis: Die Ländergruppeneinteilung hat beispielsweise für folgende Bereiche eine steuerliche Auswirkung:
- Kinderfreibetrag und Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland sowie
- für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland (BMF-Schreiben vom 4.10.2011, Az. IV C 4 - S 2285/07/0005 :005).
Zum Anfang
Vermieter
Untervermietung: Kein Werbungskostenabzug für Leerstandszeiten
Ob und wie Leerstandszeiten bei einer dauerhaften
Untervermietung (im vorliegenden Streitfall: 4-Zimmer einer
6-Zimmer-Wohnung) der Selbstnutzung zuzurechnen sind, muss der
Bundesfinanzhof entscheiden.
Nach Meinung der Vorinstanz (Finanzgericht
Berlin-Brandenburg) fallen nicht vermietete Zimmer wegen der
unmittelbaren Einbindung in die private Wohnsphäre bis zum Einzug neuer
Mieter dem privaten Wohnbereich zu. Selbst wenn ein Vermietungsbemühen
nachgewiesen werden kann, würde damit der Werbungskostenabzug für ein
leerstehendes Zimmer ausscheiden.
Hinweis: In geeigneten Fällen sollte
Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.12.2010, Az. 5 K 5235/07, Rev. BFH Az.
IX R 19/11).
Zum Anfang
Freiberufler und Gewerbetreibende
Auffälliger Chi-Quadrat-Test allein reicht nicht für Zuschätzung aus
Auffälligkeiten beim sogenannten Chi-Quadrat-Test
berechtigen nicht zur Schätzung eines höheren Umsatzes, wenn keine
weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind. Dies hat das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil
entschieden.
Zum Hintergrund
Bei dem Chi-Quadrat-Test handelt es sich um ein
statistisch-mathematisches Verfahren, bei dem empirisch beobachtete mit
theoretisch erwarteten Häufigkeiten verglichen werden. Mit dieser
Methode wird unterstellt, dass der prozentuale Anteil aller Zahlen von 0
bis 9 ungefähr gleich groß sein muss. Da jeder Mensch unbewusst
Vorlieben für diverse Zahlen hat, wird ein Unternehmer, der seine Zahlen
manipulieren will, genau diese „Lieblingszahlen“ häufiger verwenden.
Der entschiedene Fall
Im Streitfall fand in einem Friseursalon eine
Betriebsprüfung statt. Der Prüfer bemängelte, dass die Kassenbücher in
Form von Excel-Tabellen geführt worden waren, sodass die gesetzlich
geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen nicht
gewährleistet sei. Der Chi-Quadrat-Test ergab eine 100 %-ige
Manipulationswahrscheinlichkeit. Dem Prüfer folgend erhöhte das
Finanzamt die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 EUR. Die
hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz
schließlich Erfolg.
Die Richter führten u.a. aus, dass es nicht Sache
des Steuerpflichtigen ist, darzulegen, dass das Kassenprogramm
Manipulationen und Änderungen nicht zulässt. Der Nachweis einer
Manipulationsmöglichkeit obliegt vielmehr dem Finanzamt - und dieser
Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht. Der Chi-Quadrat-Test allein
ist jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die
Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Darüber hinaus ist der Chi-Quadrat-Test bei einem
Friseursalon, bei dem für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe
EUR-Beträge berechnet werden, eher ungeeignet. Ausgehend von der
Preisliste des Friseursalons ergab sich, dass die Zahlen 0, 1, 4 und 5
naturgemäß überdimensional häufig auftreten müssen (beispielsweise
Föhnfrisur: 15 EUR; Färben: 25 EUR bzw. 46,50 EUR).
Hinweis: Bereits das Finanzgericht Köln hatte
in 2009 entschieden, dass das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs nicht
geeignet ist, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung
zu verwerfen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2011, Az. 2 K
1277/10; FG Köln, Urteil vom 27.1.2009, Az. 6 K 3954/07).
Zum Anfang
Rückstellungen: Für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Ein Versicherungsvertreter hat (steuermindernde)
Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von
Versicherungsverträgen zu bilden. Der Bundesfinanzhof hält eine
Rückstellung grundsätzlich für geboten, wenn der Versicherungsvertreter
die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für
die Verpflichtung zur weiteren Nachbetreuung erhält.
Damit eine angemessene Schätzung der zu erwartenden
Betreuungsaufwendungen möglich ist, verlangt der Bundesfinanzhof, dass
der Versicherungsvertreter konkrete vertragsbezogene Aufzeichnungen
führen muss. Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand
für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung.
Einzubeziehen sind nur bereits abgeschlossene Verträge. Werbeleistungen
mit dem Ziel, Neu- und Bestandskunden zu neuen Vertragsabschlüssen zu
veranlassen, sind nicht rückstellbar.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat die
Rückstellung bislang mit der Begründung abgelehnt, dass die
Nachbetreuung für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich
belastende Verpflichtung darstelle. Nach dem Abschluss einer
Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per
Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrages eingezogen, sodass weitere
Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten seien
(BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. X R 26/10, Az. X R 8/10, Az. X R 9/10,
Az. X R 48/08).
Zum Anfang
Wohnungsbauunternehmen: Fotovoltaikanlagen gefährden Steuervorteile
Wohnungsbauunternehmen können Steuervorteile
verlieren, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit um nicht begünstigte
Tätigkeiten erweitern. Hierzu zählt auch das Geschäft der Stromerzeugung
mittels Fotovoltaikanlagen.
Im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien
durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht die Bundesregierung keine
Rechtfertigung, die Tätigkeit des Betriebs einer Fotovoltaikanlage
künftig zu begünstigen. Es sei Sache der Unternehmen, die Vor- und
Nachteile abzuwägen. Diese Ansicht vertritt die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion.
Zum Hintergrund
Wohnungsunternehmen, die ausschließlich eigenen
Immobilienbesitz verwalten und nutzen, können bei der Ermittlung des für
die Gewerbesteuer maßgebenden Gewerbeertrags den Gewinn um den Teil
kürzen, der auf die Nutzung und Verwaltung dieses Besitzes entfällt.
Weitere, aber nicht nach dem Gewerbesteuergesetz begünstigte Tätigkeiten
führen in vollem Umfang zur Versagung dieser Kürzung.
Hinweis: Begründet wird diese Sonderregelung
damit, dass die Vermietung von Wohnungen im Grundsatz eine
vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt, die eigentlich nicht
gewerbesteuerpflichtig ist.
Auch Wohnungsgenossenschaften kann die Befreiung von
Körperschaft- und Gewerbesteuer versagt werden, wenn die Einnahmen aus
anderen Tätigkeiten als der genossenschaftlichen Bewirtschaftung eigenen
Immobilienbesitzes 10 % der Gesamteinnahmen übersteigen.
Hinweis: In 2008 gab es laut Statistischem
Bundesamt in Deutschland 147.000 Unternehmen, die dem Wirtschaftszweig
„Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Immobilien“
zuzuordnen waren (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Eva Bulling-Schröter, Harald Koch,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 19.9.2011, Drs.
17/7055).
Zum Anfang
Umsatzsteuerzahler
Umsatzsteuer auf physiotherapeutische Anschlussbehandlungen ab 2012
Sofern ein Patient die Kosten für eine
physiotherapeutische Behandlung im Anschluss/Nachgang an eine ärztliche
Diagnose selbst trägt, sollen die Leistungen nach Ansicht der
Finanzverwaltung ab 2012 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein.
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in
Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut oder einer ähnlichen
heilberuflichen Tätigkeit (z.B. Ergotherapeut oder Logopäde) ausgeführt
werden, sind umsatzsteuerbefreit. Als steuerbegünstigt gelten dabei nur
solche Maßnahmen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen.
Maßnahmen der Allgemeinprävention ohne spezifischen Krankheitsbezug sind
nicht umsatzsteuerbefreit.
Steuerbefreiung nur bei ärztlicher Verordnung
Nach der auf Bundesebene abgestimmten neuen
Leitlinie der Finanzverwaltung soll es sich bei physiotherapeutischen
Anschlussbehandlungen, für die die Patienten die Kosten selbst tragen
und für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, um steuerpflichtige
Präventionsmaßnahmen handeln, für die grundsätzlich der ermäßigte
Umsatzsteuersatz von 7 % gilt.
Beachte: Als ärztliche Verordnung in diesem
Sinne gelten nicht nur Kassenrezepte, sondern auch vom (Haus-)Arzt im
Anschluss an eine ärztliche Diagnose ausgestellte Privatrezepte und
Bescheinigungen, denen die Diagnose und/oder die empfohlene Behandlung
entnommen werden können.
Die neue Maßgabe soll bei Umsätzen, die ab dem
1.1.2012 ausgeführt werden, gelten. Für zuvor ausgeführte Umsätze können
die Leistungen, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erbracht
werden und für die die Patienten die Kosten selbst tragen, entsprechend
der bisherigen Ansicht als steuerfrei behandelt werden.
Beispiel: Der gesetzlich krankenversicherte
Patient A hat die nach Heilmittel-Richtlinie zulässigen Behandlungen für
ein Rückenleiden bereits erhalten. Da weiterhin ein Rückenleiden
vorliegt, trägt A die Kosten für die ab 2012 stattfindenden
Anschlussbehandlungen selbst. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor.
Da es sich bei den Anschlussbehandlungen nach Meinung der Verwaltung um
Präventionsmaßnahmen handelt, sind die Leistungen ab 2012
umsatzsteuerpflichtig.
Hinweis: Nach wie vor gilt natürlich die
umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, nach der keine Umsatzsteuer
anfällt, solange die maßgeblichen Umsätze im Vorjahr 17.500 EUR nicht
überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht
übersteigen werden (FinMin NRW vom 4.7.2011, Az. S 7170 - 26 - V A 4;
OFD Frankfurt vom 26.7.2011, Az. S 7170 A - 89 - St 112).
Zum Anfang
Vorsteuerabzug: Installation einer Fotovoltaikanlage
In gleich drei Urteilen hat sich der
Bundesfinanzhof zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer
Fotovoltaikanlage geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer
Fotovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom
kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit
umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Somit ist er grundsätzlich zum Abzug
der Vorsteuer berechtigt, wenn die Aufwendungen mit seinen Umsätzen aus
den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Nachfolgend wichtige Urteilsaussagen im Überblick:
- Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus
den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage
installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang
der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen.
Hinweis: Voraussetzung
ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens
mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem
Umsatzsteuergesetz gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier:
Schuppen), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen
nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.
- Wird das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten
(leerstehenden) Scheune neu eingedeckt und sodann eine Fotovoltaikanlage
auf dem Dach installiert, kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus
den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur im Umfang des
unternehmerischen Nutzunganteils an der gesamten Scheune beanspruchen.
Hinweis: Hier
gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es sich nicht um Herstellungskosten
eines gelieferten Gegenstands handelt, sondern um Erhaltungsaufwendungen
in Form von Dienstleistungen.
- Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat
der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung
zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Nach den drei Urteilen des
Bundesfinanzhofs kommt dabei z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei
dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw.
privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die
Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer
Fotovoltaikanlage gegenübergestellt wird (BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az.
XI R 29/10, Az. XI R 21/10, Az. XI R 29/09).
Zum Anfang
Ermäßigter Steuersatz: Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegt
der Verkauf von erwärmten Popcorn und Nachos in Kinos durch den
Kinobetreiber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
In dem entschiedenen Fall hatten - entgegen der
Auffassung des Finanzamtes - keine prägenden Restaurationsleistungen zum
Angebot gehört, die zu einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % geführt
hätten. Als Dienstleistungselement darf bereitgestelltes Mobiliar des
Leistenden nämlich nicht berücksichtigt werden, wenn es - wie im
Streitfall die Tische und Stühle im Kino-Foyer - nicht ausschließlich
dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern
(BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 3/07).
Zum Anfang
Arbeitgeber
ELENA-Verfahren wird abgeschafft
Der Bundesrat hat die Aufhebung des
ELENA-Verfahrens (Elektronischer Entgeltnachweis) gebilligt. Damit ist
der Weg frei, um das ELENA-Verfahren noch vor Jahresende einzustellen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilte mit, dass
Arbeitgeber ab Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung
von den elektronischen Meldepflichten befreit sind. Es werden dann keine
Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten
ELENA-Daten unverzüglich gelöscht.
Zum Hintergrund
Seit 2010 müssen jeden Monat teilweise hochsensible
Arbeitnehmer-Daten an eine zentrale Speicherstelle gemeldet werden.
Mithilfe dieser Daten sollte die Arbeitgeberverpflichtung zur
Ausstellung von Entgelt- bzw. Lohnbescheinigungen durch ein
elektronisches Verfahren ersetzt werden. Anträge auf Sozialleistungen
sollten so beschleunigt werden.
Ursächlich für die Aufhebung sind Probleme mit der
qualifizierten elektronischen Signatur und das notwendige
Sicherheitsniveau im Bereich des Datenschutzes (BMWi, Mitteilung vom
4.11.2011; Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und
des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises).
Zum Anfang
Elektronische Lohnsteuerkarte: Starttermin verzögert sich erneut
Die elektronische Lohnsteuerkarte wird nicht zum
1.1.2012 eingeführt. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums liegt
dies vor allem an Verzögerungen bei der technischen Erprobung des
Abrufverfahrens.
Derzeit stimmen Bund und Länder einen neuen Termin
und die weitere Vorgehensweise für den Start ab. Die möglichen
Übergangsregelungen könnten so aussehen, dass die lohnsteuerlichen
Daten, die den Arbeitgebern im Dezember 2011 vorliegen, weiter verwendet
werden.
Zum Hintergrund
Ursprünglich sollten die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt
werden. Infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand wurde der
Starttermin auf den 1.1.2012 verschoben. Für 2011 unterblieb die Ausgabe
einer (neuen) Papierlohnsteuerkarte durch die Gemeinde, sodass die
Lohnsteuerabzugsmerkmale der „alten“ Lohnsteuerkarte 2010 im Jahr 2011
grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen sind.
Bislang befinden sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale
(Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und
Religionszugehörigkeit) auf der Vorderseite der Papierlohnsteuerkarte.
Diese Besteuerungsgrundlagen werden von der Finanzverwaltung künftig
elektronisch verwaltet. In einer Datenbank werden die für das
Lohnsteuerabzugsverfahren benötigten Daten vorgehalten und den
abrechnungsberechtigten Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung gestellt
(BMF, Mitteilung vom 31.10.2011).
Zum Anfang
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Auch 2012 erfolgt kein Sozialausgleich
Auch in 2012 findet kein Sozialausgleich statt.
Denn der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2012 wurde
auf 0 EUR festgelegt.
Zum Hintergrund
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend
für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die
Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des
Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat
einen Anspruch auf Sozialausgleich.
Bereits für 2011 beträgt der durchschnittliche
Zusatzbeitrag 0 EUR, sodass bis zum 31.12.2011 kein Sozialausgleich
durchzuführen ist. Auch 2012 findet kein Sozialausgleich statt, weil der
am 28.10.2011 im Bundesanzeiger veröffentlichte Wert für das
Kalenderjahr 2012 ebenfalls auf 0 EUR festgelegt wurde. Damit müssen
Arbeitgeber und Krankenkassen frühestens ab 2013 mit einem
Sozialausgleich rechnen (GKV Spitzenverband, Mitteilung vom 31.10.2011).
Zum Anfang
Sachbezugswerte für 2012 liegen im Entwurf vor
Die amtlichen Sachbezugswerte für 2012 liegen im Entwurf vor. Mit einer zeitnahen Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen.
Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert
für freie oder verbilligte Verpflegung in 2012 bei 219 EUR liegen (2011:
217 EUR). Für freie Unterkunft soll der Monatswert bei 212 EUR liegen
(2011: 206 EUR).
Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:
- Frühstück: 47 EUR monatlich; 1,57 EUR je Mahlzeit (entspricht 2011),
- Mittag-/Abendessen: jeweils 86 EUR monatlich (2011: 85 EUR); jeweils 2,87 EUR je Mahlzeit (2011: 2,83 EUR).
Hinweis: Die amtlichen Sachbezugswerte für
Frühstück, Mittag- und Abendessen können beispielsweise bei einer
Mahlzeitengestellung während einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden,
sofern diese durch den Arbeitgeber veranlasst ist und der Wert der
Mahlzeit 40 EUR nicht übersteigt (Vierte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung, Drs. 618/11 vom 12.10.2011).
Zum Anfang
Arbeitnehmer
Firmenwagenbesteuerung: Nun ist der Bundesfinanzhof am Zug
Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden,
ist dieser geldwerte Vorteil bekanntlich zu versteuern. Bei der
Ein-Prozent-Regelung wird dabei der Bruttoneuwagenlistenpreis des Pkw
zugrunde gelegt. Die üblicherweise gewährten Rabatte von
durchschnittlich 20 % fallen unter den Tisch. Diese für den
Steuerpflichtigen nachteilige Praxis hat der Bund der Steuerzahler in
einem Musterverfahren auf den Prüfstand gestellt. Das Finanzgericht
Niedersachsen hat den verfassungsrechtlichen Bedenken für das Streitjahr
2009 aber eine Absage erteilt. Allerdings wurde die Revision
zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Der jetzige Streit basiert auf einer früheren
Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Hier kamen die Richter zu dem
Ergebnis, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines
Automobilherstellers jedenfalls seit 2003 keine geeignete Grundlage mehr
für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines
Personalrabatts für Jahreswagen ist. Im Nachgang zu diesem Verfahren
stellte sich nun die Frage, ob der Gesetzgeber weiter am
Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage festhalten darf, wenn
dieser nicht mehr am Markt gezahlt wird.
Im Streitfall konnte das Finanzgericht Niedersachsen
keine zur Anpassung der Ein-Prozent-Regelung zwingende Veränderung der
Lebenswirklichkeit feststellen. Die Größenordnung der gewährten Rabatte
(10 % bis über 30 %), die zudem von Hersteller, Modell und
Sonderfaktoren abhängig sind, rechtfertige dies nicht. Die Richter
lehnten sich dabei an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags-
und Nachtzuschlägen an. Hier hatte das Gericht eine gravierende
Abweichung von den ursprünglichen Verhältnissen von 66 % festgestellt
und die Norm für verfassungswidrig erklärt.
Hinweise: Da die Revision anhängig ist,
können Einspruchsverfahren ruhend gestellt und Klageverfahren ausgesetzt
werden. Im Einzelfall sollte das Führen eines Fahrtenbuchs in Erwägung
gezogen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 9 K 394/10,
Rev. BFH Az. VI R 51/11).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Für Eltern: Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes
Nach einer aktuellen Verfügung der
Oberfinanzdirektion Magdeburg gelten die vom Steuerpflichtigen im Rahmen
der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes
(Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld) als eigene Beiträge des
Steuerpflichtigen.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht
werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als
Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim
Kind aus.
- Der Abzug der Beiträge darf nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
- Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern
tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend,
wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen - wie
Unterhalt und Verpflegung - erfüllt wurde.
- Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den
Sonderausgabenabzug (OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.11.2011, Az. S
2221-118- St 224).
Zum Anfang
Besuchsfahrten zum Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der immer
wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob Besuchsfahrten zum
auswärts wohnenden Kind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich
geltend gemacht werden können - und diese Frage schließlich verneint.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung u.a. wie
folgt: Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten
Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen
der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich -
beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende
Kinderfreibetrag oder das Kindergeld - berücksichtigt würden. Die
Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden
Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den
Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege im Rahmen des
gesetzgeberischen Regelungsspielraums (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
12.9.2011, Az. 5 K 2011/10).
Zum Anfang
Nordrhein-Westfalen erhöht Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % auf 5 %
Der Grunderwerbsteuersatz wurde in
Nordrhein-Westfalen zum 1.10.2011 von 3,5 % auf 5 % erhöht. Die
Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des rechtswirksam
abgeschlossenen notariell beurkundeten Kaufvertrags. Die Übergabe des
Grundstücks, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung haben
keinen Einfluss auf die Steuerentstehung.
Hinweis: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz
beträgt der Steuersatz 3,5 %. Seit September 2006 haben die Bundesländer
die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die aktuellen
Steuersätze betragen 3,5 % bis 5 % (FinMin NRW, Mitteilung vom
22.7.2011).
Zum Anfang
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem
1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird
jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
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Steuertermine im Monat Dezember 2011
Im Monat Dezember 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.12.2011.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.12.2011.
- Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.12.2011.
- Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.12.2011.
- Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.12.2011.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.12.2011.
Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese
Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per
Scheck gilt!
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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |